Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Hotel Schütze
- Geltungsbereich
- Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern, zur Beherbergung und Tagung sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels Schütze.
- Abweichende Bestimmungen, auch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes, gelangen nur dann zur Anwendung, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Zustandekommen des Vertrages
- Der Hotelaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag) kommt zustande, indem der Gast einen Antrag abgibt (Zimmerbuchung), der durch das Hotel angenommen wird. Die Annahme erfolgt durch eine Bestätigung der Zimmerbuchung. Die Bestätigung der Zimmerbuchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
- Erfolgt die Zimmerbuchung durch einen Dritten für den Gast, haftet er dem Hotel Schütze gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelannahmevertrag, sofern dem Hotel Schütze eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
- Auf die Beherbergungsverträge sind neben den § 701 ff. BGB das allgemeine Schuldrecht und die Regelungen des allgemeinen Mietrechts des BGB anzuwenden.
- Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels Schütze.
- Das Hotel Schütze behält sich vor, bei besonderer Terminierung einer Zimmerbuchung eine Anzahlung bis zu 100% des Zimmerpreises zu verlangen. Die genaue Höhe der Anzahlung wird dem Gast im Rahmen der Buchungsbestätigung mitgeteilt und ist innerhalb von 3 Arbeitstagen zu entrichten. Für den Fall, dass die Anzahlung nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig eingeht, behält sich das Hotel Schütze das Recht vor, von dem Vertrag zurückzutreten (siehe auch 4.).
- Preise und Leistungen
- Das Hotel Schütze ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
- Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels Schütze zu zahlen.
- Nicht in Anspruch genommenen Leistungen, Stornierung, Rücktritt des Gastes
- Das Hotel Schütze räumt dem Gast ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
- Im Falle des Rücktritts des Gastes von der Buchung hat das Hotel Schütze Anspruch auf angemessene Entschädigung.
- Das Hotel Schütze hat die Wahl, gegenüber dem Gast statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Die Rücktrittspauschale beträgt:
Bis 7 Tage vor dem Ankunftstag: 50 % des Gesamtpreises
Bis 3 Tage vor dem Ankunftstag: 75 % des Gesamtpreises
Am Ankunftstag: 100 % des Gesamtpreises. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass dem Hotel Schütze kein Schaden oder der dem Hotel Schütze entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.
- Sofern das Hotel Schütze die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung max. die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem Hotel Schütze zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von dem Hotel Schütze ersparten Aufwendungen.
- Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne dies dem Hotel Schütze rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt (siehe auch 2.5).
- Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, sofern das Hotel Schütze dem Gast im Vertrag eine Option eingeräumt hat, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat das Hotel Schütze keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Hotel Schütze. Der Gast muss den Rücktritt schriftlich erklären.
- Der Anspruch auf Entschädigung entfällt des weiteren, wenn das Zimmer für den Mietzeitraum anderweitig zum selben Preis vermietet werden kann.
- Das Hotel Schütze behält sich vor, bei mutwilligen Beschädigungen / Verunreinigungen der Zimmer oder bei Diebstählen die Kreditkarte mit den dadurch entstandenen Kosten zu belasten.
- Rücktritt des Hotels
- Sofern dem Gast im Beherbergungsvertrag ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer 4.3 eingeräumt wurde, ist das Hotel Schütze ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotel Schütze die Buchung nicht endgültig bestätigt.
- Wird eine gemäß Ziffer 2.5 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist das Hotel Schütze gleichfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Ein Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund vom Vertrag ist davon unberührt. Es besteht insbesondere falls
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel Schütze nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. bezüglich der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden;
- das Hotel Schütze begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotel Schütze in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gemäß Ziffer 2.3 vorliegt;
- ein Fall der Ziffer 6.3 vorliegt;
- das Hotel Schütze von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des Hotel Schütze nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Hotel Schütze gefährdet erscheinen;
- der Gast über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
- Das Hotel Schütze hat den Gast von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
- An- und Abreise
- Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel Schütze hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.
- Gebuchte Zimmer stehen dem Gast grundsätzlich ab 17.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Abweichende Zeiten sind nach Rücksprache möglich.
- Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens 22.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel Schütze das Recht, gebuchte Zimmer nach 22.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel Schütze steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.
- Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel Schütze spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Abweichende Zeiten sind nach Rücksprache möglich. Danach kann das Hotel Schütze über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen. Dem Gast steht es frei, dem Hotel Schütze nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
- Haftung
- Das Hotel Schütze haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet das Hotel Schütze ausschließlich wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Veranstalter in demselben Umfang.
- Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
- Soweit dem Gast ein Pkw-Stellplatz zur Verfügung gestellt wird, besteht keine Überwachungspflicht des Hotel Schütze.
- Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
- Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
- Für Diebstahl oder Verlust von Gegenständen oder sonstigen Vermögenswerten, die der Gast in das Zimmer einbringt, übernimmt das Hotel Schütze keine Haftung.
- Die Verjährung der Ansprüche des Gastes erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Schlussbestimmungen
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels Schütze in Hürth.
- Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels Schütze. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels Schütze. Das Hotel Schütze ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.